Der Beschuldigte wird nur teilweise schuldig gesprochen. Die Vorwürfe der sexuellen Handlungen mit einem Kind und der Schändung gemäss Anklageziffer 1a, der mehrfachen Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte durch Zugänglichmachung von Aufnahmen und der mehrfachen Pornografie durch Zugänglichmachen tatsächlicher Kinderpornografie, von welchen er freigesprochen wird, standen jedoch in einem engen sachlichen und persönlichen Zusammenhang zu den weiteren Schändungen, sexuellen Handlungen mit einem Kind, der Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte sowie der Pornografie.