13.4. Der unentgeltliche Rechtsbeistand der Privatklägerin C.A._____, Rechtsanwalt Rudolf Studer, ist für seinen im Berufungsverfahren entstandenen Aufwand bis zur Berufungsantwort vom 30. Mai 2023, mit welcher mitgeteilt wurde, dass sich die Privatklägerin C.A._____ nicht weiter am Berufungsverfahren beteilige, gestützt auf seine Kostennote mit Fr. 390.00 aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT). Nachdem der Beschuldigte sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (vgl. hierzu oben), ist diese Entschädigung vom Beschuldigten sofort zurückzufordern (Art. 426 Abs. 4 StPO).