Nachdem der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung angegeben hat, nebst dem Haus, welches für Fr. 685'000.00 gekauft worden und mit einer Hypothek von Fr. 410'000.00 belastet sei, aktuell über ein Vermögen von rund Fr. 10'500.00 zu verfügen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 12), ist diese Entschädigung vom Beschuldigten sofort zurückzufordern (Art. 135 Abs. 4 StPO). 13.3. Ausgangsgemäss hat der amtliche Verteidiger die Aufwendungen, die bei ihm im Zusammenhang mit der im Berufungsverfahren zu behandelnden Beschwerde gegen die Höhe der ihm zugesprochenen Entschädigung angefallen sind, selbst zu tragen. - 43 -