13.2. Der amtliche Verteidiger ist für das obergerichtliche Verfahren gestützt auf seine anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichten Kostennoten, angepasst an die effektive Dauer der Berufungsverhandlung inkl. Hin- und Rückweg sowie unter Hinzurechnung eines angemessenen Aufwands für eine kurze Nachbesprechung mit dem Beschuldigten sowie das Urteilsstudium (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) mit gerundet Fr. 8'550.00 aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT; § 13 AnwT).