Im Übrigen wird seine Berufung denn auch abgewiesen und es bleibt insbesondere auch beim vorinstanzlich ausgesprochenen Strafmass. Ohne Geltung des Verschlechterungsverbots wäre gar eine höhere Strafe ausgefällt worden. Mithin wurde der angefochtene Entscheid im Ergebnis nur unwesentlich abgeändert, weshalb es sich rechtfertigt, dem Beschuldigten die restlichen obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 6'000.00 (Art. 418 Abs. 1 StPO; § 18 VKD) vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO).