Der Beschuldigte erwirkt mit seiner Berufung zwar, dass er vom Vorwurf der sexuellen Handlungen mit einem Kind und der Schändung betreffend die Anklageziffer 1a, der mehrfachen Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte durch Zugänglichmachung von Aufnahmen und der mehrfachen Pornografie durch Zugänglichmachen tatsächlicher Kinderpornografie freigesprochen wird und ihm die beschlagnahmten Datenträger nach Löschung der inkriminierten Daten herauszugeben sind. Es handelt sich dabei jedoch um vergleichsweise untergeordnete Punkte. Im Übrigen wird seine Berufung denn auch abgewiesen und es bleibt insbesondere auch beim vorinstanzlich ausgesprochenen Strafmass.