Unter Hinzurechnung der Auslagen sowie der gesetzlichen Mehrwertsteuer würde eine auf gerundet Fr. 20'400.00 festzusetzende Entschädigung resultieren. Nachdem dieser Betrag unter der von der Vorinstanz zugesprochenen Entschädigung von Fr. 22'186.20 liegt, hat es damit sein Bewenden, zumal auch hinsichtlich der erstinstanzlichen Entschädigung des amtlichen Verteidigers das Verschlechterungsverbot gilt (BGE 149 IV 91 E. 4). Demnach erweist sich die Beschwerde des amtlichen Verteidigers, über die im Rahmen der Berufung zu entscheiden ist, bezüglich der ihm für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochenen Entschädigung als unbegründet und ist abzuweisen.