Zusammenfassend würde sich damit ein Aufwand von rund 92 Stunden als angemessen erweisen, weshalb die vorinstanzlich vorgenommene Kürzung insgesamt nicht zu beanstanden ist. Entgegen dem Vorbringen des amtlichen Verteidigers (vgl. Beschwerde S. 16) sind die pauschalisierten Auslagen sodann praxisgemäss auf 3 % zu veranschlagen (§ 13 Abs. 1 AnwT). Unter Hinzurechnung der Auslagen sowie der gesetzlichen Mehrwertsteuer würde eine auf gerundet Fr. 20'400.00 festzusetzende Entschädigung resultieren.