1424 ff.) sowie 5 ½ Stunden für die Teilnahme an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung inkl. kurzem Hin- und Rückweg Lenzburg-Aarau und kurze Besprechung mit dem Beschuldigten. Der Vollständigkeit halber bleibt zu erwähnen, dass das Studium des vorinstanzlichen Urteils bereits durch die Entschädigung für das Berufungsverfahren abgedeckt wird (vgl. Kostennote vom 2. März 2024 S. 2) und dass der amtliche Verteidiger die durch die Vorinstanz vorgenommene Kürzung des Aufwands von 11 Stunden und 50 Minuten nicht bestreitet (vgl. Beschwerde S. 9), weshalb es bei dieser unbestritten gebliebenen Kürzung bleibt.