den Gutachten, 5 Stunden für Aufwände im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren vor Obergericht, 10 Stunden für das Aktenstudium im Vorverfahren, 4 Stunden für Kontaktaufnahmen mit dem Beschuldigten, 8 Stunden für die Vorbereitung der vorinstanzlichen Hauptverhandlung inkl. dem Verfassen des Plädoyers und das dazugehörige Aktenstudium unter Berücksichtigung dessen, dass der amtliche Verteidiger bereits aus dem Vorverfahren bestens mit dem Fall vertraut war und sich die Plädoyernotizen auf 28 Seiten beschränkten (vgl. GA act. 1424 ff.)