Angemessen erscheint unter Berücksichtigung der sich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht stellender Fragen, ausgehend von einer von Anfang an zielgerichteten und effizienten Leistungserbringung sowie von einem Stundenansatz von Fr. 200.00 (vgl. § 9 Abs. 3bis AnwT [in der bis 31. Dezember 2023 geltenden Fassung]), ein notwendiger Aufwand von insgesamt rund 92 Stunden. Dies bestehend aus rund 35 Stunden für die Teilnahme an Einvernahmen im Vorverfahren inkl. Hin- und Rückweg, 5 Stunden für die Durchsicht von sowie Antwortschreiben auf verfahrensleitende Verfügungen sowie Kontaktaufnahmen mit den Untersuchungsbehörden, 15 Stunden für Aufwände im Zusammenhang mit