___ als Folge des an ihr begangenen massiven Missbrauchs als Grundlage der Genugtuung nicht dermassen in den Hintergrund treten, dass ein Genugtuungsanspruch entfallen würde. Ob und inwieweit die Straftaten des Beschuldigten, die zweifellos zu einer schweren Gefährdung der ungestörten emotional-seelischen und sexuellen Entwicklung von C.A._____ geführt haben, darüber hinaus eine schwerwiegende Schädigung bewirkt haben und ob ihre Beziehungsfähigkeit und sexuelle Entwicklung nachhaltig beeinträchtigt worden sind, lässt sich aufgrund fehlender Beurteilungsgrundlagen nicht mit Sicherheit sagen.