Es handelt sich bei diesen Handlungen im weiten Spektrum möglicher sexueller Handlungen um leichte bis hin zu mittelschweren Formen der Schändung und der sexuellen Handlungen mit einem Kind. Mithin liegt ein nicht unbeachtlicher Fall sexuellen Missbrauchs eines urteilsunfähigen Kindes vor, wobei objektiv noch schwerwiegendere Fälle denkbar sind, ist es doch weder zu vaginalen noch analen Penetrationen von C.A._____ gekommen. Der Beschuldigte hat seine Stellung als leiblicher Vater von C.A._____, das aufgrund dessen bestehende besondere Vertrauensverhältnis wie auch deren damals bestehende Urteilsunfähigkeit bewusst zur Vornahme von sexuellen Handlungen mit dieser resp.