Folglich sind die verbotenen pornografischen Daten – sofern solche vorhanden sind – auf den vorgenannten Gegenständen auf Kosten des Beschuldigten zu löschen und ihm diese herauszugeben. Seine Berufung erweist sich in diesem Punkt als begründet. 11. Zivilforderung 11.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten verpflichtet, der Privatklägerin C.A._____ eine Genugtuung von Fr. 1'000.00 zu bezahlen.