Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, es seien einzig die inkriminierten Datenträger zu vernichten. Die übrigen Datenträger und Gegenstände seien ihm herauszugeben (Berufungserklärung S. 3). Die Staatsanwaltschaft beantragt die Abweisung der Berufung (Berufungsantwort S. 1).