Dem Beschuldigten ist gestützt auf Art. 67 Abs. 3 StGB lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, zu verbieten. Seine Berufung erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 10. Beschlagnahmungen 10.1. Die Vorinstanz hat die Einziehung und Vernichtung des NAS, von Festplatten, von Kameras, USB-Sticks, einem Notebook, einem iPhone sowie einem Router angeordnet.