grundsätzlich unabhängig von den Umständen des Einzelfalls und der Höhe der konkret ausgesprochenen Strafe – dabei die Regel sein und somit zwingend angeordnet werden und lebenslänglich dauern (BGE 149 IV 161 E. 2.3 ff.). 9.3. Der Beschuldigte hat nicht bloss eine, sondern gleich drei Anlasstaten begangen. Da er auch wegen mehrfacher Schändung gemäss Art. 191 StGB verurteilt wird, darf bereits aus diesem Grund von einem Tätigkeitsverbot nicht abgesehen werden (Art. 67 Abs. 4bis lit. a StGB). Im Übrigen liegt auch offensichtlich kein besonders leichter Fall vor, kann ihm doch keine gute Legalprognose gestellt werden (siehe dazu oben).