Anordnung eines Tätigkeitsverbotes darf jedoch gemäss Art. 67 Abs. 4bis lit. a und lit. b StGB nicht abgesehen werden, wenn der Täter wegen einer qualifizierten Anlasstat verurteilt worden ist, worunter u.a. der Tatbestand der Schändung gehört, oder gemäss den international anerkannten Klassifikationskriterien pädophil ist. Für das Absehen von einem lebenslänglichen Tätigkeitsverbot muss kumulativ eine gute Prognose bzw. das Fehlen von Anhaltspunkten einer Wiederholungsgefahr sowie ein besonders leichter Fall einer Katalogtat vorliegen. Folglich muss die Katalogtat in objektiver und subjektiver Hinsicht eigentlichen Bagatellcharakter aufweisen. Das lebenslängliche Tätigkeitsverbot soll –