8.6. Zusammenfassend ist eine obligatorische Landesverweisung für die Dauer von 7 Jahren anzuordnen. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 9. Tätigkeitsverbot 9.1. Die Vorinstanz hat gestützt auf Art. 67 Abs. 3 StGB ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot angeordnet. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, es sei auf die Anordnung eines Tätigkeitsverbots zu verzichten (Berufungserklärung S. 3). Die Staatsanwaltschaft beantragt die Abweisung der Berufung (Berufungsantwort S. 1).