8.5. Die Landesverweisung dauert zwischen 5 und 15 Jahre. Der Beschuldigte hat mehrere Straftaten erheblicher Schwere begangen, wofür er zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren zu verurteilen ist. Er hat hochstehende Rechtsgüter erheblich verletzt und es kann ihm keine günstige Legalprognose gestellt werden. Entsprechend hoch ist das öffentliche Interesse an der Wegweisung des Beschuldigten zu veranschlagen. Unter Berücksichtigung des ebenfalls nicht unerheblichen privaten Interesses an einem Verbleib des Beschuldigten in der Schweiz, erscheint mit der Vorinstanz eine Landeverweisung von 7 Jahren als angemessen.