8.4.6. Das Freizügigkeitsabkommen (FZA) steht der Landesverweisung vorliegend nicht entgegen. Der Beschuldigte hat sich u.a. der mehrfachen Schändung und der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind schuldig gemacht und dadurch hochwertige Rechtsgüter verletzt. Es handelt sich dabei um Verbrechen und damit schwere Straftaten. Dem Beschuldigten ist zudem eine schlechte Legalprognose zu stellen, so dass insgesamt von einer für die öffentliche Sicherheit bestehende erhebliche Gefahr auszugehen ist. Die Landesverweisung steht entsprechend im Einklang mit Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA.