Hinzu kommt, dass der Beschuldigte weder aufrichtig reuig noch nachhaltig einsichtig ist. Ist ein gewichtiges Rechtsgut tangiert, braucht das Rückfallrisiko für die Annahme eines hohen öffentlichen Interesses an der Wegweisung nicht besonders hoch auszufallen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1384/2021 vom 29. August 2023 E. 1.5.3. mit Hinweisen). Nach dem Dargelegten wiegen die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung insgesamt vergleichsweise schwer, es ist von hohen öffentlichen Interessen auszugehen.