Im Rahmen der Landesverweisung und ausländerrechtlich ist bereits ab einer Verurteilung von zwei Jahren Freiheitsstrafe von einem schweren Verstoss gegen die schweizerische Rechtsordnung auszugehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.6). Ihm ist zudem eine Schlechtprognose zu stellen (siehe dazu oben). Mithin bestehen erhebliche Bedenken an seiner Legalbewährung. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte weder aufrichtig reuig noch nachhaltig einsichtig ist.