Durch die mehrfache Begehung dieser Katalogtaten, bei denen es sich um Verbrechen und damit schwere Straftaten handelt, hat er die gewichtigen Rechtsgüter der sexuellen Selbstbestimmung von Personen, die seelisch oder körperlich nicht in der Lage sind, sich gegen sexuelle Zumutungen zu wehren und der ungestörten sexuellen Entwicklung von Minderjährigen verletzt. Im Rahmen der Landesverweisung und ausländerrechtlich ist bereits ab einer Verurteilung von zwei Jahren Freiheitsstrafe von einem schweren Verstoss gegen die schweizerische Rechtsordnung auszugehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.6).