8.4.3. Weiter sind die Gegebenheiten zu berücksichtigen, die den Beschuldigten in Deutschland erwarten würden. Nachdem er bis zu seinem 38. Lebensjahr in Deutschland gelebt, dort die obligatorische Schule besucht und seine Ausbildung absolviert hat, ist er mit der Deutschen Sprache und Kultur bestens vertraut, weshalb auch eine gesellschaftliche Wiedereingliederung realisierbar ist. In Deutschland leben die volljährige Tochter sowie die Mutter des Beschuldigten (GA act. 1407). Diesbezüglich ist jedoch festzuhalten, dass weder das Vorhandensein von Verwandten im Heimatland noch ein gutes Verhältnis zu diesen Voraussetzungen für das Aussprechen einer Landesverweisung darstellen.