_ wäre eine Ausreise nach Deutschland, um den Beschuldigten für die Dauer der Landesverweisung dorthin zu begleiten, grundsätzlich zumutbar, da diese deutsche Staatsbürgerin ist (UA act. 80). D.A._____ könnte jedoch auch mit C.A._____ in der Schweiz bleiben und den Kontakt zum Beschuldigten mittels der vorgenannten Möglichkeiten aufrechterhalten.