Diese Kontakte könnte der Beschuldigte in gewissem Masse auch vom Nachbarsland aus durch Kommunikationsmittel oder – soweit bewilligt – begleitete Besuche aufrechterhalten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_191/2020 vom 17. Juni 2020 E. 1.2). Zu berücksichtigen ist auch, dass sich aufgrund des begrenzten Kontaktrechts ohnehin bereits eine gewisse Entfremdung eingestellt haben dürfte, welche sich aufgrund des noch auszustehenden mehrjährigen Freiheitsentzugs weiter ausdehnen dürfte. Auch D.A._____ wäre eine Ausreise nach Deutschland, um den Beschuldigten für die Dauer der Landesverweisung dorthin zu begleiten, grundsätzlich zumutbar, da diese deutsche Staatsbürgerin ist (UA act. 80).