C.A._____ aufgrund der mit vorliegendem Urteil abgehandelten Delikte das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen und C.A._____ unter die Obhut der Kindsmutter D.A._____ gestellt wurde (Protokoll Berufungsverhandlung S. 3 ff.). Aktuell steht dem Beschuldigten lediglich ein begrenztes und begleitetes Besuchsrecht zu. Diese Kontakte könnte der Beschuldigte in gewissem Masse auch vom Nachbarsland aus durch Kommunikationsmittel oder – soweit bewilligt – begleitete Besuche aufrechterhalten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_191/2020 vom 17. Juni 2020 E. 1.2).