Mit neun Jahren befindet sich C.A._____ in einem anpassungsfähigen Alter, weshalb ihr eine Ausreise nach Deutschland – zusammen mit der Kindsmutter – grundsätzlich zuzumuten wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_164/2017 vom 12. September 2017 E. 3.4.3). Sie besitzt die deutsche Staatsbürgerschaft (Protokoll Berufungsverhandlung S. 13) und eine schulische Eingliederung in Deutschland wäre gut möglich. Es gilt jedoch zu berücksichtigen, dass dem Beschuldigten betreffend - 34 -