Berufungsverhandlung S. 5). Zwar liegt diese Strafe bereits länger zurück. Nichtsdestotrotz weist das Verhalten des Beschuldigten auf eine gewisse Unbelehrbarkeit hin, zumindest was den Konsum von Kinder- und Tierpornografie betrifft. Er hat trotz der verfügten Verwarnung und somit in Kenntnis der ihm drohenden Konsequenzen u.a. im einschlägigen Bereich unbekümmert erneut delinquiert. 8.4.2. Eine Landesverweisung würde sowohl die minderjährige Tochter des Beschuldigten, C.A._____, wie auch seine Lebenspartnerin D.A._____, bei welcher es sich um die Kindsmutter von C.A._____ handelt, direkt betreffen. Diese fallen in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK.