So wurde er mit Strafbefehl des Bezirksamts Laufenburg vom 6. Mai 2009 wegen Pornografie durch Herunterladen von Kinder- und Tierpornografie zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 110.00 sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 3'000.00 verurteilt (MIKA-Akten S. 31 f.). Entgegen seinem Vorbringen (Berufungsbegründung S. 35), darf diese Verurteilung für die Prüfung der Landesverweisung mitberücksichtigt werden (BGE 146 II 49 E. 5.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_15/2020 vom 5. Mai 2020 E. 1.4.2). Mit Verfügung des Migrationsamts vom 18. September 2009 wurde er deswegen verwarnt (MIKA-Akten S. 37; Protokoll Berufungsverhandlung S. 5).