Negativ auf eine nachhaltige Integration wirkt sich – nebst der vorliegend begangenen Schändungen, sexuellen Handlungen mit einem Kind, der mehrfachen Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte und der mehrfachen Pornografie durch Konsum tatsächlicher Kinder- und Tierpornografie – die Vorstrafe des Beschuldigten aus. So wurde er mit Strafbefehl des Bezirksamts Laufenburg vom 6. Mai 2009 wegen Pornografie durch Herunterladen von Kinder- und Tierpornografie zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 110.00 sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 3'000.00 verurteilt (MIKA-Akten S. 31 f.).