ist u.a. Mitglied des Schweizer Alpen-Clubs SAC, des Schweizerischen Roten Kreuzes und des Elternvereins X._____ (Beilagen 1 f. zur Berufungsbegründung). Der Beschuldigte leidet zwar an einem Asperger-Syndrom mit erheblichem Ausmass sowie einer mittelschweren paranoiden Persönlichkeitsstörung. Es ist jedoch nicht so, dass dies für sich alleine einer Landesverweisung entgegenstehen würde, sind diese Erkrankungen doch ohne Weiteres auch in Deutschland behandelbar, wo die medizinische Versorgung gewährleistet und äquivalent ist.