act. 204). Auch die persönliche und gesellschaftliche Integration des Beschuldigten erweist sich als durchschnittlich: Aktuell wohnt er – aufgrund des vorliegenden Strafverfahrens – alleine, ist aber nach wie vor mit seiner Partnerin, der Kindsmutter, D.A._____ zusammen. Seine Tochter C.A._____, bei welcher es sich um das Opfer der vorliegenden Straftaten handelt und deren Aufenthaltsbestimmungsrecht dem Beschuldigten entzogen worden ist, sieht der Beschuldigte aktuell im Rahmen von durch die Kindesschutzbehörde bewilligten Besuchen, welche aktuell bis zu viermal monatlich stattfinden (Protokoll Berufungsverhandlung S. 3 ff.). Er - 33 -