8.3. Der Beschuldigte ist deutscher Staatsbürger. Er hat mit den sexuellen Handlungen mit einem Kind und den Schändungen gleich mehrere Katalogtaten i.S.v. Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB begangen, welche eine obligatorische Landesverweisung für 5 bis 15 Jahre zur Folge haben. Er ist somit grundsätzlich aus der Schweiz zu verweisen. - 32 -