In Bezug auf die Vordringlichkeit der ambulanten Behandlung ist Folgendes festzuhalten: Dem Gutachten von Dr. med. F._____ vom 1. Dezember 2021 ist zu entnehmen, dass die Behandlung auch bei gleichzeitigem Strafvollzug durchgeführt werden könne und nach einer allfälligen Entlassung aus dem Vollzug fortzusetzen sei (UA act. 79.110). Gemäss dem Kurzbericht von Dr. F._____ vom 23. Februar 2024 sei die Psychotherapie strafbegleitend durchführbar (Kurzbericht vom 23. Februar 2024 S. 3). Dies führt vor Augen, dass die Aussicht auf eine erfolgreiche Behandlung gerade nicht durch den sofortigen Vollzug der ausgefällten Freiheitsstrafe beeinträchtigt wird.