Allerdings sei zu erwarten, dass die Gefährdung des eigenen Kindes mit dessen zunehmenden Alter zurückgehe und dass die begleitende Therapie einen gewissen Schutz biete. Die Therapie müsse u.a. aufgrund der nach wie vor bestehenden Ungewissheit über die sexuelle Präferenz des Beschuldigten fortgesetzt werden (Kurzbericht vom 23. Februar 2024 S. 3). Die Massnahmenbedürftigkeit – welche vorliegend nicht in Frage gestellt wird – beinhaltet denn auch immer eine Schlechtprognose. Folglich ist klar erstellt, dass vom Beschuldigten eine Gefährlichkeit ausgeht. - 31 -