Störung sowie seiner Persönlichkeitsmerkmale. Zweckmässig sei die Anordnung einer ambulanten Behandlung i.S.v. Art. 63 StGB (UA act. 79.108 f.). Gemäss Kurzbericht von Dr. med. F._____ vom 23. Februar 2024 ist das Risiko für weitere Straftaten, zum Beispiel Drohungen mit Ausführungsrisiko, mittlerweile gesenkt worden. Der aktuelle Therapieeffekt sei aber nicht derart nachhaltig, dass er nach einem Therapieabbruch mit hinreichender Gewissheit andauern würde.