_ vom 1. Dezember 2021 hält fest, dass aufgrund der begangenen Delikte das Risiko bestehe, dass der Beschuldigte erneut Straftaten begehen könne. Zu erwarten seien ähnliche Straftaten, wie er sie bereits begangen habe, also sexuelle Handlungen mit Kindern im Nahfeld, insbesondere Inzesthandlungen, sowie der Konsum von illegaler Internetpornografie. Das Risiko sei eher gering und übersteige nicht 10 %. Zusätzlich bestehe ein nicht bezifferbares Risiko für weitere Straftaten, wobei Drohungen im Vordergrund stehen würden. Es gebe Hinweise auf entsprechende Fantasien, zu denen sich der Beschuldigte jedoch nicht im Detail geäussert habe. Das Risiko bestehe aufgrund einer anhaltenden psychischen