Die beiden Voraussetzungen für einen Aufschub, nämlich die Ungefährlichkeit des Beschuldigten sowie die Vordringlichkeit der ambulanten Behandlung, sind – entgegen seinem Vorbringen (Berufungsbegründung S. 28 f.; Plädoyer des amtlichen Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 9) – nicht erfüllt. Das schlüssige und nachvollziehbare Gutachten von Dr. med. F._____ vom 1. Dezember 2021 hält fest, dass aufgrund der begangenen Delikte das Risiko bestehe, dass der Beschuldigte erneut Straftaten begehen könne.