7.2. Die Möglichkeit der Anordnung von Weisungen ohne Anordnung einer Massnahme setzt voraus, dass der Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise aufgeschoben worden ist (Art. 44 Abs. 2 StGB). Bei unbedingten Strafen, wie sie vorliegend ausgesprochen worden sind, sind Weisungen nicht möglich (BGE 137 IV 72 E. 2.4). Da der Beschuldigte für den Fall, dass keine Weisungen erteilt werden, eventualiter die Anordnung einer ambulanten Behandlung gemäss Art. 63 StGB beantragt und dadurch die vorinstanzlich angeordnete ambulante Massnahme nicht anficht, kann diesbezüglich auf die unbestritten gebliebenen vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil E. 6).