Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, es sei ihm stattdessen eine Weisung zu erteilen, wonach er sich für die Dauer der Probezeit einer regelmässigen ambulanten Therapie zu unterziehen habe. Eventualtier sei eine ambulante Behandlung anzuordnen, wobei der Vollzug der Strafe aufzuschieben sei (Berufungserklärung S. 2 ff.). Die Staatsanwaltschaft beantragt die Abweisung der Berufung (Berufungsantwort S. 1).