6.6. Zusammenfassend ist der Beschuldigte zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Jahren sowie einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 180.00, d.h. Fr. 5'400.00, zu verurteilen. Damit erweist sich seine Berufung im Strafpunkt als unbegründet. 7. Ambulante Massnahme 7.1. Die Vorinstanz hat gestützt auf Art. 63 Abs. 1 StGB eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme angeordnet. - 29 -