6.5.4. Da das Aussprechen einer bedingten Strafe nach Art. 42 StGB das Fehlen einer ungünstigen Prognose verlangt und diese Voraussetzung aufgrund der auszusprechenden ambulanten Massnahme nicht erfüllt wird (siehe dazu unten; statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_669/2016 vom 28. März 2017 E. 3.3.1), ist die Geldstrafe unbedingt auszusprechen. Die Vorinstanz ist zudem darauf hinzuweisen, dass sich die Ersatzfreiheitsstrafe bei einer Geldstrafe nach Art. 36 Abs. 1 StGB richtet, d.h. ein Tagessatz entspricht einem Tag Freiheitsstrafe. Mithin muss – anders als bei einer Busse gemäss Art. 106 Abs. 3 StGB – die Ersatzfreiheitsstrafe nicht vom Gericht bestimmt werden.