Dem Lohnausweis für das Jahr 2023 kann entnommen werden, dass der Beschuldigte ein Jahresnettoeinkommen von Fr. 102'602.00 hat (Beilage zur Eingabe vom 12. Januar 2024). Bei einem Pauschalabzug für die Krankenkasse, die Steuern und notwendigen Berufskosten von 20 % und einem Abzug von 15 % für die Unterstützung der minderjährigen C.A._____ resultiert ein Tagessatz von gerundet Fr. 180.00. Es ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass aufgrund der verbesserten finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten (vgl. GA act. 1406) die Erhöhung des Tagessatzes das Verschlechterungsverbot nicht verletzt (BGE 144 IV 198 E. 5.4).