49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen, was auch unter Berücksichtigung einer leichten Verletzung des Beschleunigungsgebots im Berufungsverfahren (siehe dazu oben) und sich neutral auswirkenden Täterkomponente (siehe dazu oben) zu einer deutlich höheren als von der Vorinstanz ausgesprochenen Geldstrafe von 30 Tagessätzen führen würde. Aufgrund des Verschlechterungsverbots bleibt es jedoch bei der von der Vorinstanz festgelegten und als sehr mild zu bezeichnenden Geldstrafe von 30 Tagessätzen. - 28 -