6.5.2. Die Einsatzgeldstrafe wäre an sich für die weiteren Delikte, für welche eine Geldstrafe auszusprechen wäre (siehe dazu oben), in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen, was auch unter Berücksichtigung einer leichten Verletzung des Beschleunigungsgebots im Berufungsverfahren (siehe dazu oben) und sich neutral auswirkenden Täterkomponente (siehe dazu oben) zu einer deutlich höheren als von der Vorinstanz ausgesprochenen Geldstrafe von 30 Tagessätzen führen würde.