Es handelt sich dabei im weiten Spektrum möglicher sexueller Handlungen gegenüber einem urteilsunfähigen Kind um eine vergleichsweise leichte Form der Schändung. Im Übrigen kann hinsichtlich der Art und Weise der Tatbegehung, dem Motiv und dem hohen Mass an Entscheidungsfreiheit auf die obgenannten Ausführungen zur Schändung vom 1. August 2020 verwiesen werden. Insgesamt ist – bei isolierter Betrachtung – von einem leichten Verschulden und einer dafür angemessenen Einsatzstrafe von 120 Tagessätzen auszugehen.