6.5. 6.5.1. Die Einsatzgeldstrafe ist für die mit einer Geldstrafe zu ahndenden Straftaten für die qua Strafrahmen und Verschulden schwerste Straftat, d.h. für die Schändung gemäss Anklageziffer 1b festzusetzen. Dazu ergibt sich Folgendes: