ungünstigen Prognose für eine bedingte Strafe auch bei einer kürzeren Freiheitsstrafe nicht erfüllt wäre, da vorliegend eine Massnahme angeordnet wird (siehe dazu unten; statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_669/2016 vom 28. März 2017 E. 3.3.1). Folglich ist die Freiheitsstrafe unbedingt auszusprechen. 6.4.6. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 91 Tagen (26. August 2020 bis 24. November 2020; UA act. 188; 262) ist gestützt auf Art. 51 StGB auf die Freiheitsstrafe anzurechnen.